Wildtiere retten

Wer nicht mähen oder mulchen will, muss jetzt handeln!

Acker- und Wiesenflächen, die freiwillig befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen werden, müssen einmal jährlich gemulcht werden. Das Mulchen kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird.

NEU: Ab dem Jahr 2012 ist die Regelung, dass diese Flächen nur alle zwei Jahre zu mähen und der Aufwuchs abzufahren ist, dahingehend geändert worden, dass auch eine Mahd und eine Abfuhr mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat. Zwischen dem 01. April und dem 30. Juni sind diese Tätigkeiten nicht zulässig!


Die Landwirtschaftkammer NRW weist daraufhin, dass in Abstimmung mit dem MKULNV der Erlass aus dem Jahr 2006 zum Abschluss von Vereinbarungen zur Befreiung der Mulchverpflichtung weiterhin Gültigkeit hat. Das Ministerium hat daher folgender Regelung zugestimmt:

Soll die jährliche Pflege (mähen/mulchen) ausgesetzt werden oder von dem Bearbeitungsverbot zwischen April und Juni eine Ausnahme gemacht werden, muss der Flächenbewirtschafter eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde einholen.

Für den Fall, dass ein Flächenbewirtschafter mit der zuständigen Kreisjägerschaft eine Vereinbarung geschlossen hat, aus der Produktion genommene Flächen nicht jährlich zu mähen/mulchen, kann auch die Kreisjägerschaft eine entsprechende Bestätigung ausstellen (s. Vereinbarungsmuster), die dann einer ULB-Genehmigung gleichgestellt ist. Die Kreisjägerschaften vertreten im Rahmen dieser Regelung den DJV nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz als anerkannten Naturschutzverband.

Der jeweilige Jagdpächter kann so Vereinbarungen für eine Ausnahmegenehmigung zur jährlichen Mäh- bzw. Mulchverpflichtung mit dem jeweiligen Bewirtschafter/Landwirt und seiner zuständigen Kreisjägerschaft abschließen.

So schließt man eine Vereinbarung für eine Ausnahmegenehmigung zur jährlichen Mäh- bzw. Mulchverpflichtung ab:

1. Das Vereinbarungsmuster erhalten Jagdpächter über ihre Kreisjägerschaft oder auf der LJV-Homepage (www.ljv-nrw.de).

2. Die ausgefüllte Vereinbarung muss vom Bewirtschafter (Landwirt), Jagdpächter und Kreisjägerschaft in 4-facher Ausfertigung unterschrieben werden.

3. Der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer muss keine Ausfertigung der Vereinbarung eingereicht werden, sondern ist vom Flächenbewirtschafter zur Vorlage bei CC-Kontrollen aufzubewahren.

4. Der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde (ULB) wird eine Ausfertigung der Vereinbarung einmal zur Kenntnis zugeleitet.

5. Die Vereinbarung erlischt im Falle eines Bewirtschafter- oder Jagdpächterwechsels.

Haben Sie keine Scheu, solche Vereinbarungen abzuschließen. Die Bewirtschafter sind durch ihre Förder- und Prämienanträge mit solchen Formularen vertraut.

Der Abschluss von Vereinbarungen zur Ausnahmegenehmigung der jährlichen Mäh- bzw. Mulchverpflichtung bei freiwillig befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Flächen bietet wild lebenden Tieren auf aktiv begrünten Flächen (etwa mit LJV-Wildschutzmischungen) Schutz und Deckung im Herbst, wenn die Felder abgeerntet sind und Deckung für Jungwild im Frühjahr. Die LJV-Wildschutzmischungen unterdrücken gezielt für Landwirte unerwünschte Ackerunkräuter. Für Landwirte ist dazu entscheidend, dass sie durch den Abschluss einer Vereinbarung nicht ihre Prämienansprüche gefährden. Auf intensiv genutztem Grünland sind selbst bei guter Absprache zwischen Jäger und Bewirtschafter Ausmähverluste leider oft nicht zu vermeiden – um so wichtiger ist jeder Versuch, die Mäh- und Mulchverpflichtung auf freiwillig aus der Bewirtschaftung genommenen Flächen zu umgehen. Zum Wohl des Wildes!

LJV NRW

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RWJ-Ausgabe 03/2011